Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.



AktenzeichenTenor
5 Ca 1405/231. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung
der Beklagten vom 26.10.2023 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzrechtsstreites als Produktionshelferin weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 9.780,00 EUR festgesetzt.
5 Ca 1406/231. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 26.10.2023 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzrechtsstreits als Produktionshelferin weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 9.780,00 EUR festgesetzt.
5 Ca 1407/231. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 26.10.2023 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzrechtsstreits als Produktionshelferin weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 9.780,00 EUR festgesetzt.
5 Ca 1408/231. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 26.10.2023 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzrechtsstreits als Produktionshelferin weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 9.780,00 EUR festgesetzt.
5 Ca 1409/231. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 26.10.2023 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzrechtsstreites als Produktionshelferin weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5 .Der Streitwert wird auf 9.780,00 EUR festgesetzt.
5 Ca 1410/231.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
Kündigung der Beklagte vom 26.10.2023 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzrechtsstreits als Produktionshelferin weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 9.780,00 EUR festgesetzt.
5 Ca 1411/231. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 26.10.2023 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzrechtsstreites als Produktionshelferin weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 9.780,00 EUR festgesetzt.