Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.



AktenzeichenTenor
5 Ca 811/241.
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.624,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 156,40 € brutto seit dem 01.07.2023, aus 442,40 € brutto seit dem 01.08.2023, aus 327,20 € brutto seit dem 01.09.2023 und aus 659,60 € brutto seit dem 01.10.2023 als ausstehende Vergütung für die Zeit von Juni 2023 bis September 2023 an den Kläger zu zahlen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 3.941,23 € brutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 1.427,56 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 als Urlaubsabgeltung an den Kläger zu zahlen.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.970,61 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 als ausstehendes Urlaubsgeld an den Kläger zu zahlen.

4.
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.537,29 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 als ausstehende Vergütung für den Kalendermonat September 2023 an den Kläger zu zahlen.

5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

7.
Der Streitwert wird auf 8.490,67 € festgesetzt.